Eurabia

Eurabia – Eine extrem geile pornographische Phantasie, die sowohl Männer als auch Frauen außerordentlich stark anspricht. Heilige Moslemische Schwänze beherrschen das weiße Europa und sind die sexuellen Herrn weißer Stuten, die sie erziehen, abrichten, nach allen Regeln de Kunst zureiten und besamen, um den Unterleibern geiler devoter Henne ihre Saat einzupflanzen. Das ist in groben Zügen die Vision, die sich mit Eurabia verbindet.

Unter diesem Menüpunkt werden als grobe Skizze im Gesamtüberblick die Gesetzte, Vorschriften und gesellschaftlichen Verhältnisse beispielhaft ausgearbeitet, die für die nahe Zukunft des kommenden Europa gelten sollen. Bis spätestens 2035 soll die Umgestaltung vollzogen und ein Großteil Europas von den brutal dominanten Moslemischen Männern mit ihren potenten Lanzen erobert worden sein.

Ein besonderer Schwerpunkt bilden dabei Schweden, bzw. die nordischen Länder, und Deutschland. Dort soll die Moslemische Vorherrschaft über die Sexualität, die Erziehung, die Ehe und die sittlich hygienische Führung des einheimischen Weibes  besonders stark und vorbildlich ausgeprägt sein. Deshalb werden vor allem auch diese Nationalitäten als Beispiel stellvertretend und wegweisend für die anderen immer wieder erwähnt. Man kann aber die Begriffe Schweden und Deutschland mit den anderer europäischer Länder jederzeit ersetzen. Etwa England, Spanien, Bulgarien, Dänemark, Norwegen, Finnland oder Ungarn …

Später werden anhand von kurzen Fallbeispielen die hier gemachten Äußerungen eingehend dargelegt und verständlich kommentiert.

Betrifft:  Ausgehverbot, Kleidervorschriften und allgemeine Stellung des einheimischen Weibes

  • Gewöhnlichen schwedischen Frauen ist es generell untersagt, sich zwischen acht Uhr abends und sechs Uhr morgens alleine in der Öffentlichkeit aufzuhalten. Es ist ihre Pflicht. unter Berücksichtigung spezieller Anweisungen des Moslemisch Sittlichen Rats die Weibssperrzeit zu Hause oder in einer anderen angemieteten, offiziell zugewiesenen (Gefängnis, Umerziehungslager, Krankenhaus) oder als Gast genutzten Unterkunft zuzubringen Sind sie durch ihre Arbeit dazu gezwungen, innerhalb der Verbotszeit  die eigenen Wohnung zu verlassen, so bedarf es der Genehmigung des MSR. Grundsätzlich sind diese Weibsleute dazu angehalten, den Arbeitsweg nach Möglichkeit in männlicher Begleitung zurückzulegen.
  • Auch tagsüber gilt eine gemilderte Weibssperrzeit. Gewöhnliche Frauen dürfen nicht allein, sondern nur in Begleitung von Männern oder anderen Frauen ihre Wohnung außerhalb eines Umkreises von zweihundert Metern verlassen, um sich in der Öffentlichkeit aufzuhalten. Müssen sie einen Weg unbedingt alleine zurücklegen (etwa zum Arzt oder zum Einkaufen oder um einem Moslem zu Diensten zu sein), weil keine andere Möglichkeit besteht, so haben sie einen gut sichtbaren weißen Schal oder Halstuch und eine weiße Haube zu tragen.  Sie könne jederzeit von der Moslemischen Sittenpolizei abgefangen, kontrolliert und intim untersucht sowie peinlich befragt werden. Die tägliche Weibersperrzeit bezieht sich nicht auf den häuslichen Garten vor oder hinter dem Haus , wo die deutsche Frau sich jedoch nur mit Schutzkleidung – Burka oder wenigstens Gesichts- und Gliedmaßenverschleierung – bewegen darf. In seiner unvergleichlichen Güte hat der Heilige Moslemische Rat auch den Umkreis von zweihundert Metern als zum Wohnhaus gehörig im Sinne des Aufenthaltsrechtes definiert, um eine gewisse Erleichterung einzuführen. Das heißt jedoch nicht, daß es der gewöhnlichen  schwedischen Frau gestattet ist, einfach die Wohnung zu verlassen, weil es ihr gerade so gefällt. Die Wünsche des  gewöhnlichen schwedischen Weibes sind unerheblich. Sie ist in erster Linie Befehlsempfängerin und Eigentum der Moslemisch besetzten Zone (MbZ). Für das Verlassen der Wohnung außerhalb des eigenen Grundstücks auch am Tage muss immer ein Grund vorliegen und bei der Kontrolle der Moslemischen Sittenpolizei angegeben werden. Gründe, die akzeptiert werden, sind Hilfsarbeiten, insbesondere bei Moslemischen Nachbarn. Das Ausleihen von Lebensmitteln oder das Aufsuchen einer Bushaltestelle. Der Besuch von Freunden, die das telefonisch bestätigen und – falls diese das als nötig erachtet – einen Hausbesuch der Sittenpolizei akzeptieren müssen.

  • Die gemilderte Weibssperrzeit tagsüber gilt nicht für solche Weiber, die auf Anordnung des MSR oder aus freiem Bekenntnis der Pflicht der Moslemischen  Beglückung und Erbauung unterliegen. Diese Weiber werden offiziell als Huren und Bückstücke geführt. Diese haben sich mit extrem knappen Röcken oder extrem engen Hosen, die die rasierte Möse und einschneidend den Arsch präsentieren, hochhackigen Schuhen und ansonsten auffällig mit Make-up zurecht gemacht mindestens vier Stunden täglich draußen aufzuhalten, um den Moslemischen Männern und Frauen die Minderwertigkeit, Niedrigkeit und Unwürdigkeit ihrer eigenen schwedischen Tradition, Kultur und Rasse vorzuführen. Zu besonderen Anlässen bestimmt der MSR jeweils, wann und wo sich das Weib einzufinden hat und welcher Art von Hurerei oder sonstigen Tätigkeiten sie dort nachgehen muss. Vor allem junge moslemische Männer – aber auch alte verheiratete – haben jeden Tag die Möglichkeit, in der Öffentlichkeit  diese sichtbar geilen, verhurten Fickhennen zu betrachten, sie öffentlich abzugreifen und auch in überall aufgestellten <<Containern für lustvolle Zwecke>> nach Belieben sexuell benutzen und durchbumsen zu können.  Dieser unbezahlte Hurendienst der einheimischen  Bevölkerung in den MbZ wird als absolut selbtverständliche Tatsache des Neuen Schweden propagiert und allerorts angesehen.

Betrifft: Einstufungen des schwedische Weibes

Grundsätzlich gibt es drei Gruppen von schwedischen Frauen. Die mit großemAbstand am weitesten verbreitete Gruppe ist die

1. des gewöhnlichen Weibes (gw), das als Eigentum der Moslemisch besetzten Zone angesehen wird und das bis auf wenige Grundrechte keine sonstigen Bürgerrechte genießt. Das gw ist Untertan des Staates und hat Anweisungen des Moslemisch Sittlichen  Rates und der Moslemischen Sittenpolizei uneingeschränkt zu befolgen. Es unterliegt der Kindergarten- bzw. Schulpflicht vom 4. bis zum 14. Lebensjahr, wo dem schwedischen Mädchen durch männliche Moslemische Lehrer und weibliche Hilfskräfte die gottgewollte Heiligkeit der Moslemischen  Vorherrschaft und ihrer schwedische Unterwerfung auch im Rahmen eines sehr konservativen Moslemischen Religionsunterrichts streng vermittelt wird. Die Mädchen lernen typische Hausarbeiten, und ansonsten bleiben sie bildungsfern, weil das für sie nicht wichtig ist. Sie werden in erster Linie für ihre Rolle als Mutter, als Hausfrau und als Hure eines Moslems oder als Ehefrau eines privilegierten Schweden vorbereitet. (Zu privilegierten Schweden nachher mehr) Sie lernen singen, tanzen und kochen. Sie lernen, sich zu schminken, sich gut zu kleiden und sich passend zu parfümieren. Man bringt ihnen alles bei, was mit der Geburt und der Pflege von Neugeborenen und der Erziehung kleiner Kinder zusammen hängt, damit sie diese Pflichten später problemlos erfüllen können. Das gewöhnliche  erwachsene schwedische Weib darf zwar mit einem schwedischen Mann alleine leben und mit ihm eine Familie gründen, aber das ist an einige Voraussetzungen und Bedingungen gebunden., die nicht alle erfüllen. Zunächst muss eine volljährig gewordenen Schwedin beim MSR per Zwang vorstellig werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist ihr jedwede sexuelle Handlung – es sei denn ein moslemischer Lehrer oder Ratsangehöriger fordert sie dazu auf – mit ihren eigenen Landsleuten untersagt.  Anders sieht es bei Moslems aus. Diese dürfen sie jederzeit auch vorher schon zum Geschlechtsverkehr und auch extremen sexuellen Handlungen auffordern, die sie, wenn das Begehren beim Rat vom jeweiligen Moslem angemeldet wurde, nicht ablehnen dürfen, da es als besondere Ehre angesehen wird.  Bei der Zwangsvorstellung werden sie nackt vorgeführt und intim befragt. Auch eine komplette, ausgiebige gynäkologische Untersuchung findet statt. Man betrachtet sie vorab zunächst einmal als Hureneigentum der MbZ, das rechtlos den Befehlen und Zwangsverordnungen des MSR untersteht. Sie wird zu allem befragt, Moslemischen  Beglückung und Erbauungauch zu den intimsten Details, ihren sexuellen Wünschen, ihre Körperhygiene und den perversen Geheimnisse ihrer eigenen Familie. Ist die Frau nicht besonders begabt oder unattraktiv wird sie mit späterem Bescheid, der bis auf Widerruf lebenslang gilt, als gw eingestuft mit den vorab bereits erwähnten Pflichten und einer weitgehenden Rechtlosigkeit. Sie kann dann einen Einheimischen heiraten, es sein denn ein Moslem erhebt Anspruch auf sie – auch wenn sie schon verheiratet ist – beim MSR, der darüber zu entscheiden hat, ob dem moslemischen Verlangen nach Inbesitzname des Weibseigentums entsprochen wird. Geschieht dies, dann wird die Ehe des Weibes, falls sie schon verheiratet ist,  geschieden und ihr Besitz sowie ein Teil ihres Mannes wird dem neuen Eigentümer zugesprochen. Da schwedische Weiber als rechtlose Bruthenne angesehen werden, wird der Moslem dann ihr offizieller Weibsführer. Er wird ihr Herr und seine Regeln gelten. Er kann sie auch zwangsprostituieren, vermieten, verkaufen oder – was meist der Fall ist – sie zu seiner Privathure und Zuchtstute degradieren, die er regelmäßig schwängert, bis sie ihm die gewünschte Anzahl Kinder geliefert hat.  Das ist also der Status der meisten Frauen im Land, die gebürtige Schwedinnen sind. Es ist also vom Zufall oder von der Entscheidung des MSR abhängig, ob eine gw dieses Sonderrecht erhält, mit einem Landsmann zusammen zu sein. Es folgt nun die

2. Gruppe der schwedischen Weiber, die die zahlenmäßig kleinste darstellt. Das sind die ggw, die gehobenen gewöhnlichen Weiber. Offiziell werden sie fast genau so eingestuft wie die einfachen gw, aber durch einen Zusatzeintrag im Personalausweise erhalten sie eingeschränkte Bürgerrechte, so daß sie – auch alleine im der Wohnung lebend  – beinahe den Status einer selbstständigen emanzipierten Frau haben. Dieser Status ist jedoch ein Privileg und kann jederzeit durch den MSR widerrufen werden. So leben sie in einer gewissen Unsicherheit und müssen sich ständig bemühen, der Obrigkeit als gehorsame Untertanen auffällig und fleißig zu dienen. Es betrifft nur die intelligentesten und begabtesten Weiber, die dann aber als Assistenten oder Angestellt und Vertreter des MSR fungieren. Sie sind quasi die Wärter und Kontrolleure ihrer eigenen Geschlechtsgenossinnen. Die Verräter, Mitläufer und Anpasser, die der Moslemischen Herrschaft zuarbeiten. 3. gibt es die Gruppe der eben schon angesprochenen Bückstücke und Huren, die der besonderen Moslemischen  Beglückung und Erbauung dienen. Sie machen das, was ihre Bezeichnung schon andeutet, bzw. verrät. Sie werden zu devot geilen Berufshuren abgerichtet, die den moslemischen Männern kostenlos oder gegen einen äußerst geringen Betrag sexuell uneingeschränkt zur Verfügung stehen.  Sie rangieren noch unter den gewöhnlichen Weibern, die ja praktisch bereits Entrechtete sind, und können im wahrsten Sinne des Wortes als Kriegsbeute und als moslemisch männliches Volkseigentum betrachtet werden. Als leibeigene Dienerinnen und Sexsklavinnen.

Fortsetzung folgt …